Grund- und Mittelschule Greding

Mit Herz und Verstand durchs Leben

Quali

Qualifizierender Abschluss der Mittelschule

§ 31 – 36 VSO

Liebe Eltern,

mit dem Abschluss der Mittelschule in diesem Schuljahr beginnt für Ihr Kind ein neuer Lebensabschnitt. Für den künftigen Lebensweg Ihres Kindes ist der Schulabschluss von weitreichender Bedeutung.

Auf eine besondere Form des Abschlusses der Mittelschule, den q u a l i f i z i e r e n d e n A b s c h l u s s, weist dieses Merkblatt hin und gibt Ihnen einige Erläuterungen:

1. Zulassung
Voraussetzung für den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule ist die erfolgreiche Teil-
nahme Ihres Kindes an einer besonderen Leistungsfeststellung am Ende der 9. Jahrgangsstufe. Zu dieser be-
sonderen Leistungsfeststellung werden – unabhängig von den erzielten Jahresfortgangsnoten – alle Schüler
der 9. Jahrgangsstufe zugelassen.
Die Teilnahme ist freiwillig.

2. Umfang der besonderen Leistungsfeststellung
Diese besondere Leistungsfeststellung findet in folgenden Fächern statt:

für alle Teilnehmer

Deutsch,
Mathematik und Arbeit-Wirtschaft-Technik in Verbindung mit einem der gewählten Fächer Technik, Wirtschaft, Soziales als Projektprüfung

dazu nach Wahl des Teilnehmers

die Fächer Englisch , Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde

und 1 zusätzliches Fach (an unserer Schule sind möglich):

Musik: - praktisch und mündlich, 30 Minuten
Kunsterziehung: - praktisch und mündlich, 150 Minuten
Sport: - praktisch, schriftlich 30 Minuten
Informatik: - schriftlich und praktisch, zusammen. 120 Min.
Religionslehre: - schriftlich 50 Minuten

 

3. Gesamtbewertung
Für jeden Teilnehmer werden in den gewählten Fächern vor Beginn der Leistungsfeststellung die Jahresfort-
gangsnoten festgelegt und dem Teilnehmer mündlich bekanntgegeben. Aus diesen Jahresfortgangsnoten und den
in der besonderen Leistungsfeststellung erzielten Noten wird eine Gesamtbewertung errechnet. Jahresfortgangs-
noten und Noten der besonderen Leistungsfeststellung werden zusammengezählt (die Noten in Deutsch, Mathe-
matik, Englisch , PCB und GSE sind dabei doppelt zu zählen) und die erzielte Notensumme durch 18 geteilt.
Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn sich eine Gesamtbewertung von mindestens
3,0
ergibt (die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt).

4. Zeugnis
Bei erfolgreicher Teilnahme erhält Ihr Kind zusätzlich zum Abschlusszeugnis der Volksschule ein eigenes Zeug-
nis über den qualifizierenden Abschluss.
Dieses Zeugnis enthält die Gesamtbewertung und die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungs-
feststellung (die Gesamtnoten werden gleichwertig aus den Jahresfortgangsnoten und den Noten der besonderen
Leistungsfeststellung gebildet).

5. Nichterreichen des qualifizierenden Abschlusses
Erreicht Ihr Kind aufgrund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss nicht, wird die in den prakti-
schen / zusätzlichen Fächern erzielte Gesamtnote in das Abschlusszeugnis aufgenommen, wenn sie nicht zu einer
Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt. Die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung in
diesen Fächern wird im Abschlusszeugnis vermerkt.

6. Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung in einzelnen Fächern
Wenn sich Ihr Kind nicht der gesamten besonderen Leistungsfeststellung unterziehen will, kann es auch in ein-
zelnen Fächern an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen. Die Teilnahme ist in allen praktischen /zusätzlichen Fächern
(siehe Ziffer 2) an der Projektprüfung und Englisch möglich. Die Gesamtnoten werden dann, wenn sie nicht zu
einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnoten führen,
in das Abschlusszeugnis aufgenommen und die
Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung in diesen Fächern vermerkt. Die Leistungsfeststellung kann
also auch der Verbesserung einzelner Noten im Abschlusszeugnis dienen. Wer nicht Englisch für den Quali
wählt, kann dennoch zusätzlich (ohne Wertung für den Quali) die Quali-Englischprüfung ablegen (= wichtig für
die M10 – Für den Quabi genügt die Jahresfortgangsnote 3 im Fach Englisch!).

7. Versäumnis von Teilen der besonderen Leistungsfeststellung
Hat Ihr Kind ohne eigenes Verschulden (z.B. durch Krankheit) Teile der besonderen Leistungsfeststellung ver-
säumt, kann es diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über die
näheren Einzelheiten (z.B. Termine, Aufgabenstellung, Anrechnung bereits abgelegter Teile) entscheidet eine an
der Schule gebildete Feststellungskommission.
Hat Ihr Kind ohne eigenes Verschulden an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilnehmen kön-
nen, kann es diese zu einem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgelegten späteren Termin
nachholen.

8. Wiederholung der besonderen Leistungsfeststellung
Um den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule zu erwerben, kann die besondere Leistungsfeststellung
mehrmals wiederholt werden. Das heißt, auch wenn Ihr Kind am Ende der 9. Jahrgangsstufe den qualifizieren-
den Abschluss zunächst nicht erreicht, hat es die Möglichkeit, sich nach Abschluss der Volksschule (frühestens
jedoch nach einem Jahr) erneut der besonderen Leistungsfeststellung zu unterziehen und den qualifizierenden
Abschluss der Volksschule noch nachträglich zu erwerben.

9. Teilnahme ausländischer Schüler an der Leistungsfeststellung
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an Stelle des Faches
Deutsch das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ und an Stelle des Faches „Englisch“ ihre Muttersprache wählen.

Wenn Sie zusätzliche Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an den Klassenleiter Ihres Kindes oder
die Beratungslehrerin der Schule.